Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbauordnung 2018
BauO NRW 2018§ 3 Allgemeine Anforderungen
Stand: 02.09.2026
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung. Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein.
Zweiter Teil
Das Grundstück und seine Bebauung
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 3 BauO NRW 2018 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Minden, 25.06.2025 – 9 L 874/25
- OVG NRW, 18.09.2024 – 7 A 517/23
- VG Düsseldorf, 08.09.2023 – 4 L 1597/23Zitiert von 3
- VG Köln, 10.04.2025 – 8 K 7005/23
- VG Arnsberg, 23.12.2024 – 8 L 1244/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 30.11.2021 – 10 A 3273/20Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 05.08.2026 – 23 K 1179/24Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung für ein vor der Fluchtlinie errichtetes Gartenhaus Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 25.06.2026 – 28 K 11943/25Rechtmäßigkeit einer Nebenbestimmung zur Löschwasserversorgung in einer Baugenehmigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 29.04.2026 – 8 L 784/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BauO NRW 2018 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.